BVerwG Beschluss v. - 4 BN 15/22

Bebauungsplan und faktisches Vogelschutzgebiet; Einholung eines Sachverständigengutachtens; "nachträgliche" Befangenheit

Gesetze: Art 4 Abs 4 S 1 EGRL 147/2009, § 1 Abs 3 BauGB, § 45 Abs 7 BNatSchG 2009, § 86 Abs 1 VwGO

Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 3 C 1465/16.N Urteil

Gründe

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2Der Antragsteller ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannter Umweltverband. Auf seinen Normenkontrollantrag hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 134 "Wohngebiet Vorderheide II" vom in der Fassung vom für unwirksam erklärt. Das geplante Wohngebiet (Teilplan A) liege in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Der Plan sei daher wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - V-RL (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom (ABl. L 158 S. 193) unwirksam (UA S. 11 ff.). Zudem fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil dem Vollzug des Plans dauerhaft artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf verschiedene Vogelarten (u. a. Gartenrotschwanz, Grünspecht, Steinkauz, Neuntöter) entgegenstünden (UA S. 33 ff.). Die Vollzugsunfähigkeit werde nicht durch das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 BNatSchG überwunden (UA S. 116 ff.).

3Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. 4 BN 45.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Jedenfalls in Bezug auf den ersten tragenden Urteilsgrund (Lage des Wohngebiets - Teilplan A - im faktischen Vogelschutzgebiet) hat die Beschwerde keinen Grund für die Revisionszulassung dargelegt. Auf die zu den weiteren Begründungen (artenschutzrechtliche Zugriffsverbote und Ausnahmelage) geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es daher - mit Ausnahme der Besetzungsrüge - nicht an.

41. Die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg.

5Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Das legt die Beschwerde nicht dar.

6a) Die Frage,

ob ein Bebauungsplan unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt seiner Bekanntmachung die Voraussetzungen für die Annahme, dass das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegt, vorliegen, diese Voraussetzungen jedoch vor dem Vollzug des Bebauungsplans und der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren entfallen sind,

wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entfallen waren. Ungeachtet dessen ist bereits geklärt, dass der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans der Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung ist. Verstößt der Plan in diesem Zeitpunkt gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL, ist er von Anfang an unwirksam ( 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27). Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 19). Bedarf für eine erneute Klärung zeigt die Beschwerde nicht auf.

7b) Die Fragen,

ob das Vorkommen einer Vogelart in einem bestimmten Gebiet maßgeblich für die Einstufung dieses Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet sein kann, wenn die betroffene Vogelart nicht zu den in Anhang I der V-RL aufgeführten Vogelarten zählt, sondern zu den Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL, die Vogelart in der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Deutschlands nicht als gefährdet oder auf der Vorwarnliste geführt wird und die Vogelart gegenüber Störungen in hohem Maße unempfindlich ist, und

ob ein Gebiet, das nicht im IBA-Verzeichnis geführt wurde oder geführt wird, wegen des Vorkommens einer Vogelart, die nicht zu den in Anhang I der V-RL aufgeführten Vogelarten zählt, sondern zu den Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL, und die in der aktuellen Roten Liste der Brutvögel Deutschlands nicht als gefährdet oder auf der Vorwarnliste geführt wird und die gegenüber Störungen in hohem Maße unempfindlich ist, als faktisches Vogelschutzgebiet einzustufen sein kann,

führen - soweit sie sich nicht der Sache nach ohnehin gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz richten - ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie gehen davon aus, dass der Gartenrotschwanz gegenüber Störungen in hohem Maße unempfindlich ist. Diese Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat im Gegenteil angenommen, die Art sei gegenüber Störungen äußerst empfindlich (UA S. 21, 70 f., 83). Die dagegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (vgl. nachfolgend unter 2. a) cc)). Warum es aus Rechtsgründen auf die aktuelle Rote Liste der Brutvögel Deutschlands oder die aktuelle Vorwarnliste ankommen soll, legt die Beschwerde nicht dar (siehe dazu auch vorstehend unter a) und nachfolgend unter c)).

8Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 2 der V-RL, dass auch für nicht im Anhang I der Richtlinie aufgeführte, regelmäßig auftretende Zugvogelarten die Ausweisung von Vogelschutzgebieten geboten sein kann. Welche Bedeutung der (Nicht)Eintragung eines Gebiets im Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA-Verzeichnis) bei der Beurteilung, ob ein Gebiet zu den im Sinne des Art. 4 V-RL "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" gehört, (noch) zukommt, ist geklärt (vgl. [ECLI:EU:C:2007:780] - juris Rn. 46 ff.; 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 18, vom - 7 A 1.15 - juris Rn. 90 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 20> und vom - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 68 Rn. 71). Weitergehender Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

9c) Auch hinsichtlich der Frage,

ob es für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets auf den deutschlandweiten Erhaltungszustand der maßgebenden Vogelart ankommt oder auf den landesweiten Erhaltungszustand der maßgebenden Vogelart in dem Bundesland, in dem das fragliche Gebiet liegt,

fehlt es schon an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Sie wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Erhaltungszustand des Gartenrotschwanzes in Deutschland und in Hessen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans auseinanderfielen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.

10Abgesehen davon zeigt die Beschwerde nicht ansatzweise auf, warum die Frage - noch dazu im Sinne eines "Entweder/Oder" - grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Nach § 31 BNatSchG erfüllen der Bund und die Länder die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG wählen die Länder die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus; nach Satz 2 stellen sie das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Schon diese Zuständigkeitsregelung zeigt, dass es jedenfalls vorrangig auf den Erhaltungszustand im jeweiligen Bundesland ankommt. In der Praxis haben die Bundesländer Fachkonzepte für die Auswahl der Europäischen Vogelschutzgebiete aufgestellt und diese nach ornithologischen Kriterien identifiziert und gelistet. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (vgl. 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <155> und vom - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 55). Dass die Fachkonzepte - insbesondere das Hessische Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU von September 2004 (fortan Fachkonzept) - vorrangig oder gar ausschließlich auf den bundesweiten Erhaltungszustand abstellen, behauptet selbst die Beschwerde nicht.

11d) Die Fragen,

ob es von dem fachlichen Beurteilungsspielraum der Länder bei der Identifizierung von Vogelschutzgebieten umfasst wird, die Vogelschutzgebiete so abzugrenzen, dass einzelne Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL mit einem geringeren Anteil an ihrer Gesamtpopulation in dem betroffenen Bundesland in den Vogelschutzgebieten vertreten sind als andere Vogelarten nach Anhang I oder Art. 4 Abs. 2 der V-RL, und

ob es mit dem fachlichen Beurteilungsspielraum der Bundesländer hinsichtlich der Frage der Identifizierung der Vogelschutzgebiete vereinbar ist, wenn ein Gericht in dem Fall, dass ein nur geringer prozentualer Anteil der Gesamtpopulation einer Zugvogelart nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL in den Vogelschutzgebieten des Landes geschützt wird, eines von zahlreichen Gebieten außerhalb der Vogelschutzgebiete, in denen ein Vorkommen dieser Art existiert, als faktisches Vogelschutzgebiet einstuft, auch wenn dieses Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis geführt wird,

führen nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde verweist auf den fachlichen Beurteilungsspielraum der Länder bei der Auswahl von Vogelschutzgebieten, der im Fachkonzept konkretisiert worden sei. Das Fachkonzept - einschließlich der darin getroffenen Sonderregelung für den Gartenrotschwanz - unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Fehler bei der Identifizierung von Vogelschutzgebieten seien folglich nicht in einem einzelfallbezogenen Gerichtsverfahren, sondern in einem koordinierten fachlichen Ergänzungs- oder Nachmeldeverfahren zu korrigieren. Damit wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Bei der Auslegung des Fachkonzepts steht nicht Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung in Frage (vgl. 4 B 77.09 - juris Rn. 55).

12Ungeachtet dessen sind die Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Anerkennung von faktischen Vogelschutzgebieten auch nach Abschluss des Ausweisungs- und Meldeverfahrens nach der Vogelschutz-Richtlinie geklärt. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen an die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließen soll. Ein Bundesland kann das Bestehen eines faktischen Vogelschutzgebiets aber nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für beendet erklärt (vgl. [ECLI:EU:C:1998:238] - Rn. 62; 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <154 f.>, vom - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 21 ff. und vom - 7 C 7.20 - NVwZ 2022, 803 Rn. 21). Diese Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 15 ff.). Ob er sie zutreffend angewandt hat, kann nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein.

13Abgesehen davon geht die Vorstellung der Beschwerde, das Fachkonzept sei der Sache nach jeglicher gerichtlicher Kontrolle entzogen, fehl (vgl. 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 52 ff., 55 zu den Mindesterfüllungsgraden des Hessischen Fachkonzepts). Der Verwaltungsgerichtshof hat die im Fachkonzept für den Gartenrotschwanz vorgesehene Ausnahme vom festgesetzten Mindesterfüllungsgrad von 20 % (der hessischen Population in den Vogelschutzgebieten des Landes) beanstandet. Die Begründung für diese Ausnahme, der Gartenrotschwanz besitze in Hessen keine natürlichen Habitate (mehr), sondern sei auf Siedlungs- und aktive Gewerbebereiche beschränkt (Fachkonzept S. 8), sei ornithologisch nicht tragfähig und daher sachwidrig (vgl. UA S. 18, 30). Unstreitig gebe es in Hessen etliche Bereiche mit extensiv genutzten Streuobstwiesen, welche ausweislich der Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 2015, (RL Vögel HE S. 39) neben alten, naturnahen Weichholzauen zu den vom Gartenrotschwanz bevorzugten Habitaten gehörten. Das Artenhilfskonzept Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) in Hessen vom (fortan Artenhilfskonzept) benenne mindestens zwölf Streuobstgebiete in Hessen, die keinen Schutzstatus genießen, aber mit hohen Brutrevierdichten geeignet wären, zum Schutz des Gartenrotschwanzes ausgewiesen zu werden (vgl. UA S. 18 mit Verweis auf S. 22 - 27). Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof für den Gartenrotschwanz von einem Mindesterfüllungsgrad von 20 % aus. Dieser sei bisher nicht erreicht. Ausweislich des Artenhilfskonzepts liege der Anteil der Gartenrotschwanzpopulation, die in Hessen in der EU-Vogelschutzkulisse vertreten sei, bei 11,2 % (UA S. 19). Das Land müsse demzufolge alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um seiner Selbstverpflichtung im Fachkonzept entsprechend 60 %, mindestens jedoch 20 % der hessischen Gesamtpopulation des Gartenrotschwanzes in Vogelschutzgebieten zu schützen (UA S. 21).

14e) Die Frage,

ob die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf sachwidrige Erwägungen im Falle der Nichtmeldung eines Gebiets als Vogelschutzgebiet bei bereits abgeschlossenen Auswahl- und Meldeverfahren in dem jeweiligen Bundesland nur für Fälle gilt, in denen es um die Abgrenzung eines gemeldeten Vogelschutzgebiets geht oder auch für Fälle, in denen es um die Nichtmeldung eines vollständigen Vogelschutzgebiets geht,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde geht davon aus, dass die gerichtliche Kontrolle nach dem Maßstab der "sachwidrigen Erwägungen" gegenüber demjenigen der "fachwissenschaftlichen Vertretbarkeit" reduziert ist. Die Vorinstanz hat die Frage nach dem einschlägigen Maßstab angerissen, dahinstehen lassen und den Maßstab der "sachwidrigen Erwägungen" angelegt (UA S. 30).

15f) Mit der Frage,

ob es eine sachwidrige Erwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt, wenn ein Bundesland sich entschließt, hinsichtlich einer Zugvogelart nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL einen geringeren Anteil der Gesamtpopulation in Vogelschutzgebieten zu erfassen als im Falle anderer Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der V-RL, wenn die geringere Erfassung darauf beruht, dass der weitaus größte Teil der Brutpopulation dieser Vogelart in dem betroffenen Bundesland in Gärten und Parks innerhalb und am Rande von Siedlungen lebt,

wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Vorinstanz, die im Fachkonzept für den Gartenrotschwanz vorgesehene Ausnahme vom Mindesterfüllungsgrad von 20 % beruhe auf sachwidrigen, mit ornithologischen Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erwägungen (UA S. 18 f., 30; siehe vorstehend unter d)). Mit Angriffen gegen die tatrichterliche Würdigung kann eine Grundsatzrüge nicht begründet werden.

16g) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

ob sachwidrige Erwägungen in dem Fachkonzept eines Bundeslandes zur Identifizierung von Vogelschutzgebieten hinsichtlich einer einzelnen Zugvogelart nach Art. 4 Abs. 2 der V-RL dazu führen können, dass in einem gerichtlichen Verfahren ein dort betroffenes Gebiet aus einer Vielzahl landesweit existierender Gebiete mit einem relevanten Vorkommen dieser Vogelart ausgesucht und als faktisches Vogelschutzgebiet eingestuft wird,

die Zulassung der Revision nicht. Anders als die Frage unterstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Gebiet nicht - nach Art einer eigenen konzeptionellen Netzplanung - aus einer Vielzahl landesweit existierender Gebiete mit einem relevanten Vorkommen "dieser Vogelart" (Gartenrotschwanz) ausgesucht. Die gerichtliche Kontrolle, ob ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der V-RL vorliegt, bezieht sich naturgemäß auf das im jeweiligen Rechtsstreit betroffene Gebiet. So ist auch der Verwaltungsgerichtshof vorgegangen. Dabei hat er tragend angenommen, dass das Land Hessen seine Selbstverpflichtung im Fachkonzept zu einem Mindesterfüllungsgrad von 20 % in den Vogelschutzgebieten für den Gartenrotschwanz bisher nicht erfüllt hat (UA S. 17, 21; siehe vorstehend unter d)). Vor diesem Hintergrund hat er unter Rückgriff auf das Fachkonzept, das Artenhilfskonzept und verschiedene andere Unterlagen (z. B. Artenschutzrechtliche Prüfung, Überarbeitungsstand Dezember 2015, Gebietsstammblatt Vorderheide, Umweltbericht) geprüft, ob das betroffene Gebiet zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" gehört und so dazu beitragen kann, den Mindesterfüllungsgrad zu erreichen. Dabei hat er u. a. einen Vergleich mit den im Fachkonzept als "TOP-5-Gebiete" zum Schutz des Gartenrotschwanzes aufgeführten Gebieten angestellt (UA S. 22 ff.). Angesichts der hohen Brutpaardichte des Gartenrotschwanzes, der Artendiversität und weiterer Eignungsmerkmale des betroffenen Gebiets ist er zu der tatrichterlichen Einschätzung gelangt, dass es zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zum Schutz des Gartenrotschwanzes gehört und daher von Bebauung freizuhalten ist. Dass das Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis gelistet ist (und war), hat er zur Kenntnis genommen und gewürdigt (UA S. 29 f.).

172. Die Revision ist hinsichtlich der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 der V-RL nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18Die Beschwerde rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf die Bedeutung des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen, die Wertigkeit des betroffenen Naturraums und den Erhaltungszustand des Gartenrotschwanzes (a). Zudem macht sie geltend, ihr Beweisantrag sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden (b). Damit dringt sie nicht durch. Ihr Vorbringen genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

19a) Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom - 4 BN 15.18 - juris Rn. 14).

20(Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom - 4 BN 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N.).

21aa) Die Beschwerde vermisst Tatsachenermittlungen dazu, ob die Antragsgegnerin eine Bindung an den Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen angenommen hat. Das führt nicht auf einen Aufklärungsmangel. Für den Verwaltungsgerichtshof kam es nicht darauf an, ob die Nichtmeldung des Gebiets mit dessen Darstellung als Wohnbaufläche im Regionalen Flächennutzungsplan zusammenhängt. Er hat seine Entscheidung vielmehr tragend darauf gestützt, dass ornithologische Gründe, mit denen die unterbliebene Gebietsmeldung gerechtfertigt werden könnte, nicht vorliegen (vgl. UA S. 30). Seine Ausführungen zum Regionalen Flächennutzungsplan erschöpfen sich in der Aussage, dass eine von der Antragsgegnerin möglicherweise angenommene Bindung an den Flächennutzungsplan nicht als ornithologische Erwägung einzustufen wäre (UA S. 31). Dementsprechend scheidet auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus.

22bb) Weiter kritisiert die Beschwerde die Entscheidungsgrundlagen zur ornithologischen Wertigkeit des Gebiets im Hinblick auf die Erhaltungsziele der Vogelschutzrichtlinie als unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich auf die artenschutzrechtlichen Gutachten und den Umweltbericht für den streitgegenständlichen Bebauungsplan gestützt. Diese Unterlagen verhielten sich nicht zur ornithologischen Wertigkeit und könnten ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht auf Fragen des Gebietsschutzes übertragen werden.

23Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur auf artenschutzrechtliche Unterlagen aus dem Bebauungsplanverfahren zurückgegriffen hat. Die Wertigkeit des Naturraums und die Habitateignung für den Gartenrotschwanz hat er vornehmlich anhand des Fachkonzepts (Artenstammblatt Gartenrotschwanz S. 55), des Artenhilfskonzepts und des Gebietsstammblatts "Bauerlöcher Wiesen und Vorderheide in Hofheim am Taunus", Stand Dezember 2018 (Gebietsstammblatt Vorderheide), beurteilt (UA S. 23 ff.). Die artenschutzrechtlichen Unterlagen hat er vor allem bezüglich der Bestandserfassung für den Gartenrotschwanz (UA S. 22 ff.) und als Beleg für die Artendiversität des betroffenen Gebiets herangezogen (UA S. 28, 31). Warum die Unterlagen für diese Zwecke nicht geeignet sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

24Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung danach nicht auf eigene (nicht nachgewiesene) Sachkunde, sondern verschiedene fachgutachterliche Unterlagen gestützt, die Gegenstand des Verfahrens waren. Dass die von ihm auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind, zeigt die Beschwerde nicht auf.

25cc) Die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof ihrem Einwand zur Störunempfindlichkeit des Gartenrotschwanzes gegenüber menschlichen Einflüssen, die in einem inzwischen bundesweit guten Erhaltungszustand Ausdruck finde, nicht durch Einholung eines "neutralen" Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Insoweit ist schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Die Beschwerde wendet sich damit nur gegen eine von drei selbständig tragenden Begründungen für eine fortbestehende Pflicht des Landes Hessen zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten (UA S. 19 ff.). Abgesehen davon wird nicht dargetan, dass in der mündlichen Verhandlung auf weitere Ermittlungen hingewirkt wurde. Das in der Beschwerdebegründung angeführte Werk "Vogelnamen" von Prof. Hugo Suolathi aus dem Jahre 1909 sowie die zitierte - undatierte - "Historische Betrachtung zum Gartenrotschwanz" auf der Internetseite des NABU sind als Beleg dafür, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen auch so hätten aufdrängen müssen, ungeeignet. Die Beschwerde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof in Sachen Bestandsentwicklung und Gefährdungsgrad auf die RL Vögel HE sowie eine Antwort der Hessischen Landesregierung vom auf eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke und das Artenhilfskonzept verwiesen hat (UA S. 19 f.). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass der Gartenrotschwanz u. a. in Kleingärten, Parks und auf Friedhöfen brütet (UA S. 16, 21). Er hat hieraus aber andere Schlüsse gezogen als die Antragsgegnerin. Dass diese objektiv willkürlich sind oder gegen die Denkgesetze verstoßen, legt die Beschwerde nicht dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen hat, werden in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargetan. Dafür reicht der Hinweis auf einen - im Tatbestand des Urteils aufgeführten und in den Entscheidungsgründen zitierten - Schriftsatz vom (UA S. 7, 17, 19, 23) nicht aus.

26b) Den Antrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Eingriffsbereich des Bebauungsplans nicht unter die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete in Hessen im Sinne von Art. 4 der V-RL für den Gartenrotschwanz fällt, hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) abgelehnt. Die mit drei selbständig tragenden Erwägungen begründete Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht (vgl. - NJW-RR 2001, 1006 <1007> m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 62.13 - juris Rn. 3 und vom - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).

27Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass ihm mit dem Artenhilfskonzept, dem Fachkonzept, dem Gebietsstammblatt Vorderheide, den Gebietsstammblättern zu den hessischen Vogelschutzgebieten und den im Bebauungsplanverfahren durchgeführten faunistischen Erhebungen bereits ausreichend sachverständige Erkenntnisse zur Beurteilung der Beweisfrage vorlägen (UA S. 31 f.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 25.17 - Buchholz 406.403 § 44 BNatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 32 und vom - 7 BN 3.19 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 5 m. w. N.). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung eines Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter es als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. 7 BN 3.19 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 6 m. w. N.).

28Zu Mängeln im vorgenannten Sinne legt die Beschwerde nichts Substantielles dar. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf S. 22 ff. des Urteils findet nicht statt. Vielmehr erschöpft sie sich in der Behauptung, dass die Unterlagen ungeeignet seien und die Beweisfrage ohne einschlägige fachwissenschaftliche Ausbildung im Fachbereich Biologie/Ökologie nicht beantwortet werden könne. Das reicht nicht aus.

29Ob der Beweisantrag darüber hinaus zu Recht abgelehnt worden ist, weil er eine dem Gericht vorbehaltene rechtliche Bewertung betrifft und nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO als verspätet anzusehen ist (UA S. 31 f.), kann dahinstehen.

303. Die Revision ist nicht wegen eines Besetzungsfehlers im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

31Die Rüge, erst aus den schriftlichen Urteilsgründen habe sich ergeben, dass es dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr um eine ergebnisoffene und vorurteilsfreie Überprüfung des Bebauungsplans, sondern nur darum gegangen sei, das komplexe Normenkontrollverfahren "vom Tisch zu bekommen", führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

32Eine - wie hier - auf nachträglich erkannte Befangenheit gestützte Verfahrensrüge kann nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen ist, d. h. die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 28.19 - juris Rn. 6 m. w. N. und vom - 7 BN 2.21 - juris Rn. 27). Anhaltspunkte für einen solchen Sonderfall zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie verweist auf das in ihrer 214 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung an zahlreichen Stellen problematisierte Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs, das bei einer Gesamtschau eindeutig die Besorgnis der Befangenheit begründe. Dass die Beschwerde die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs für offensichtlich fehlerhaft und unzureichend hält, reicht für die Darlegung einer Befangenheit nicht aus. Gleiches gilt, soweit sie die "handgreifliche" Befangenheit daraus ableiten will, dass der Verwaltungsgerichtshof sich zu den ebenfalls streitigen Themen Biotopschutz, verkehrliche Erschließung, Raumordnung, Klimaschutz und bauleitplanerische Abwägung nicht geäußert hat. Das Normenkontrollgericht ist nicht gehalten, eine umfassende Rechtsprüfung vorzunehmen.

33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B4BN15.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-35082