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BFH Urteil v. - III R 21/87 BStBl 1988 II S. 579

Gesetze: EStG 1981 § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung für ein Kind geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten nur bei Ausgliederung aus dem Haushalt beider Elternteile

Leitsatz

Für ein Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern ist ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur zu gewähren, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile (räumlich und hauswirtschaftlich) ausgegliedert ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 579
MAAAA-92597

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BFH, Urteil v. 05.02.1988 - III R 21/87

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