Instanzenzug: Az: 24 Ks 1/22
Gründe
1Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
3Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 431/22; , jew. in juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR460.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-34798