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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.03.2023

Verfahrensrecht | Beitrittsaufforderung - BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage (BFH)

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 eine Diskothek, ein Lokal sowie eine Shisha-Bar. Eine für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung beanstandete die Kassen- und Buchführung des Klägers als formell ordnungswidrig. Infolgedessen nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der Sache im ersten Rechtsgang vor dem FG Hamburg teilweise Erfolg. Zwar beanstandete das FG sowohl die Schätzungsmethode als auch das Schätzungsergebnis des FA. In Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis schätzte es im ersten Rechtsgang die Getränkeumsätze nach Maßgabe eines äußeren Betriebsvergleichs. Dabei orientierte sich das FG im bei dem von ihm zugrunde gelegten Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % zum einen an der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung, die für Gastronomiebetriebe in den Streitjahren Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 186 % und 376 % (2013) bzw. 186 % und 400 % (2014) sowie einen Mittelwert von jeweils 257 % ausweist. Zum anderen berief es sich auf einen nur für den Dienstgebrauch der Finanzverwaltung erstellten Erfahrungsbericht vom über Betriebsprüfungen bei Diskotheken (sog. Fachinfosystem Bp NRW, , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.8.2020).

Diese Entscheidung hob der auf. Das Gericht sah den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs als verletzt an, da das FG auf das "Fachinfosystem Bp NRW" zurückgegriffen hatte, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Kläger inhaltlich zugänglich gemacht zu haben.

Im zweiten Rechtsgang bestätigte das FG sein bisheriges Ergebnis, griff für den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 % aber nur noch auf die Richtsatzsammlung des BMF zurück (, s. hierzu Rätke, BBK 9/2022 S. 400).

Auf die Revision des Klägers hat der BFH das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist:

In Anbetracht der steuerrechtlichen und auch steuerstrafrechtlichen (vgl. ) erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF - auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung - am Revisionsverfahren zu beteiligen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom (BT-Drucks-19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, NWB 44/2018 S. 3232).

Unklar erscheint insbesondere,

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;

  • ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;

  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;

  • ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Anmerkung von Prof. Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Mit dem vorliegenden Beschluss fordert der BFH das BMF auf, einem Revisionsverfahren beizutreten, in dem es um die Tauglichkeit der sog. Richtsatzschätzung als Schätzungsmethode geht.

Denn eine Schätzungsmethode, der sich das Finanzamt bzw. das Finanzgericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bedient, muss ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis abbilden (vgl. nur , BFH/NV 2019, 1, Rz 12, m.w.N.). Ob dies im Fall der Richtsatzschätzung gegeben ist, scheint fraglich geworden zu sein. Mit dem Beitrittsaufforderungsbeschluss v. – X R 19/21 gibt der BFH dem BMF Gelegenheit Stellung zu nehmen, da er diese Revision zum Anlass nimmt, sich grundsätzlich damit auseinanderzusetzen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Richtsatzschätzung zulässig ist.

Eine Vorentscheidung ist der vorliegende Beschluss nicht. Auch lässt der Beitrittsaufforderungsbeschluss keine Tendenz erkennen, wie der BFH entscheiden wird. Er stellt lediglich die aus seiner Sicht vorliegenden Unklarheiten dar.

Die Richtsatzschätzung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Schätzungsmethode anerkannt (so ausdrücklich im 3. Leitsatz des , BFH/NV 2019, 1219, Rz 23 mit Anm. Nöcker, HFR 2020, 325 (328)). Sie kann aufgrund der unstreitig vorliegenden Schätzungsbefugnis zur Anwendung kommen. Aufgrund der Antwort der Bundesregierung v. (BT-Drucks-19/4238) auf eine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzschätzung und der sich anschließenden Diskussion in der Fachliteratur (etwa Beyer, ) sieht der BFH jedoch Handlungsbedarf, sich mit den Grundlagen und Parametern der Richtsätze des BMF grundsätzlich auseinanderzusetzen und auch die Frage zu klären, wie der Steuerpflichtige die Ergebnisse einer solchen Schätzung nachvollziehen und überprüfen kann.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
XAAAJ-34747