Instanzenzug: Az: III ZB 85/22 Beschlussvorgehend LG Bad Kreuznach Az: 1 S 68/22
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom sind gemäß KV-Nr. 1820 des GKG Gebühren in Höhe von 76 € erhoben worden.
2Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom , mit dem er unter Angabe des Kassenzeichens erklärt, es werde "im widersprochenen im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, der gestellten Stellen der Behörde im nicht angebenen sowie im nachweis im Beweis gesetzten gegebenen gemäß der angaben im Verzeichnis vom der Kurzbezeichnung dem ausgewiesenen". Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.
II.
3Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom - III ZB 74/19, juris Rn. 2; , NJW 2015, 2194 mwN).
III.
4Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
5Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Beklagte Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 76 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG - da der Streitwert unter 500 € liegt - 38 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.
6Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Kessen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310123BIIIZB85.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-34728