BGH Beschluss v. - 5 StR 502/22

Instanzenzug: Az: 516 KLs 7/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn von neun weiteren, mit der Anklage zur Last gelegten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Mangels Angabe der Tatzeiten der den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Delikte lässt sich weder die Richtigkeit des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom , mithin auch nicht nachvollziehen, dass neben der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom gesamtstrafenfähig ist, noch lässt sich überprüfen, ob dem vorangegangenen Strafbefehl vom hinsichtlich der mit den nachfolgenden beiden Entscheidungen abgeurteilten Taten zu irgendeinem Zeitpunkt Zäsurwirkung zukam.

3Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

42. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. , NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 225/22; vom – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR502.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-34673