1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der Kapitalgesellschaft - 2. Verluste i. S. des § 10d EStG sind auch bei einer Kapitalgesellschaft im Abzugsjahr und nicht im Entstehungsjahr zu ermitteln
Leitsatz
1. Eine Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG 1977 ist erst mit dem Abfluß der Gewinnanteile (Dividenden) bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht. Die Ausschüttungsbelastung entsteht erst in diesem Augenblick.
2. Verluste, die eine Kapitalgesellschaft gemäß § 10d EStG abzieht, sind im Abzugsjahr unabhängig von ihrem Ansatz in dem das Verlustentstehungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid zu ermitteln (Abweichung von , BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 460 HAAAA-92564