1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt. Da Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, sich im JVEG nicht finden und Besonderheiten des JVEG einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw. des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegenstehen, kann die Vorschrift entsprechend angewandt werden.
2. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht.
3. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen.
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LSG Thüringen, Beschluss v. 23.01.2023 - L 1 JVEG 361/21
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