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EuGH  - C-623/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EURL 2018/822 Art 1 Nr 2, EURL 16/2011 Art 8ab Abs 5, EUVtr Art 6 Abs 3, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, EUGrdRCh Art 49 Abs 1, MRK Art 8, EUGrdRCh Art 7, EURL 16/2011 Art 8ab Abs 1, EURL 16/2011 Art 8ab Abs 7, MRK Abs 7 Abs 1

Rechtsfrage

1. Verstößt die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen insoweit gegen Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen den durch diese Bestimmungen garantierten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, als die Richtlinie (EU) 2018/822 die Meldepflicht für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen nicht auf die Körperschaftsteuer beschränkt, sondern für alle Steuern anwendbar macht, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG fallen, was im belgischen Recht nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch andere direkte Steuern als die Körperschaftsteuer und indirekte Steuern wie die Registrierungsgebühren einschließt?

2. Verstößt die Richtlinie (EU) 2018/822 gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundsatz der Rechtmäßigkeit in Strafsachen, verstößt sie gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und verletzt sie das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, indem die Begriffe "Gestaltung" (und damit auch die Begriffe "grenzüberschreitende Gestaltung", "marktfähige Gestaltung" und "maßgeschneiderte Gestaltung"), "Intermediär", "Beteiligter" und "verbundenes Unternehmen", das Adjektiv "grenzüberschreitend", die verschiedenen "Kennzeichen" und der "Main benefit-Test", die die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Bestimmung des Anwendungsbereichs und des Umfangs der Meldepflicht für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verwendet, nicht hinreichend klar und genau sind?

3. Verstößt die Richtlinie (EU) 2018/822, insbesondere durch die Einfügung von Art. 8ab Abs. 1 und 7 der Richtlinie 2011/16/EU, gegen den durch Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundsatz der Rechtmäßigkeit in Strafsachen und verletzt sie das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, indem sie den Beginn der Frist von 30 Tagen, innerhalb derer der Intermediär oder der relevante Steuerpflichtige der Meldepflicht für eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung nachkommen muss, nicht hinreichend klar und genau festlegt?

4. Verstößt Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 gegen das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, soweit der neue Art. 8ab Abs. 5, den er in die Richtlinie 2011/16/EU eingefügt hat, vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde, dieser Mitgliedstaat gehalten ist, diese Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten zu unterrichten, soweit diese Verpflichtung dazu führt, dass ein Intermediär, der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats einem strafbewehrten Berufsgeheimnis unterliegt, verpflichtet ist, mit einem anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, Informationen zu teilen, von denen er bei der Ausübung seines Berufs Kenntnis erlangt?

5. Verstößt die Richtlinie (EU) 2018/822 insoweit gegen das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, als die Verpflichtung zur Meldung meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltungen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Intermediäre und der relevanten Steuerpflichtigen zur Folge hätte, der nicht angemessen gerechtfertigt und im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig wäre und im Hinblick auf das Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, nicht sachdienlich wäre?

Berufsgeheimnis; Direkte Steuern; Grenzüberschreitung; Indirekte Steuern; Informationsaustausch; Körperschaftsteuer; Meldepflicht; Pflicht; Verschwiegenheitspflicht

Fundstelle(n):
AAAAJ-34412

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Verfahrensverlauf | EuGH - C-623/22 - erledigt.

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