BGH Beschluss v. - IX ZB 40/20

Instanzenzug: Az: IX ZB 40/20 Beschlussvorgehend Az: 11 W 881/20vorgehend LG Kempten Az: 43 T 2089/19

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 120 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.

2Mit Eingabe vom macht der Kostenschuldner geltend, er müsse die von ihm geforderten Kosten auf Grund eines Urteils des Amtsgerichts Lindau vom in einer Strafsache nicht mehr bezahlen.

3Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und ihr in Höhe von 60 € abgeholfen, da im Ausgangsverfahren keine ausdrückliche Rechtsbeschwerde eingelegt worden war und deswegen die Gebühr nach Nr. 1821 aF lediglich 60 € beträgt.

II.

4Die Eingabe des Kostenschuldners, mit der sich dieser in vollem Umfang gegen den Kostenansatz wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

5In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus anderen als vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gründen von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Erinnerungsführers zu einem Freispruch in einer Strafsache für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

6Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB40.20.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-34335