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Bewertung | Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer (BFH)
Der bewertungsrechtliche Begriff
"Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches
Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. Ist für die
Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig
voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren
gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betr...