BSG Beschluss v. - B 11 SF 18/21 S

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Klage einer Erbengemeinschaft - sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit als nichtrechtsfähige Personenvereinigung - verschiedene Wohnsitze der Einzelpersonen - auch im Ausland

Gesetze: § 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 57 Abs 3 SGG, § 70 Nr 2 SGG, § 2032 BGB

Instanzenzug: SG Dresden Az: S 25 KR 1029/21

Gründe

1Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Die klagende Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung ( - juris RdNr 11 ff mwN; - juris RdNr 16; Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl 2020, § 2032 RdNr 19) iS von § 70 Nr 2 SGG fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein ( - SozR Nr 8 zu § 70 SGG = juris RdNr 2; - SozR 4-5868 § 1 Nr 8 RdNr 10; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 70 RdNr 32, Stand ). Das SGG enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach § 70 Nr 2 SGG beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.

2§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen ( - SozR Nr 3 zu § 58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Klägerin angehörenden Einzelpersonen an, wäre hinsichtlich der in Münster wohnenden Miterben gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Münster (§ 20 Abs 2 Nr 8 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in den Niederlanden wohnenden Miterbin das SG Dresden (§ 4 Abs 2 Nr 2 Sächsisches Justizgesetz) als Sitz der Beklagten örtlich zuständig (§ 57 Abs 3 SGG). Daher ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Münster, weil dies das örtlich zuständige Gericht für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Miterben ist und zudem das örtlich zuständige Gericht für den Miterben ist, der die Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren ausweislich der Klageschrift vertritt.

4Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (ständige Praxis des Senats; siehe etwa - juris; - juris; - juris; ebenso etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 58 RdNr 6). Bei dem Verfahren nach § 58 SGG handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 58 RdNr 57). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen.Voelzke                Söhngen                Burkiczak

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:221121BB11SF1821S0

Fundstelle(n):
AAAAJ-34250