Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 14/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
3Die in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) noch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten erkennbar berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nach durchgehender polizeilicher Observation der Unterstützungshandlungen im Fall II.1 der Urteilsgründe überwiegend und im Fall II.2 vollständig sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Das insoweit geminderte Gewicht der Haupttat ist auch beim Gehilfen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 20/21 und vom – 1 StR 302/21, NStZ-RR 2021, 381).
4Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses Grundsatzes im Fall II.1 einen minder schweren Fall angenommen und im Fall II.2 einen solchen ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bejaht oder gegebenenfalls die Einzelstrafen milder bemessen hätte. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080223B6STR525.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-34150