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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 10 KR 18/19

Gesetze: SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 187 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Wochenfrist für die Meldeobliegenheit einer Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handelt es sich um eine Ereignisfrist iSv § 187 Abs. 1 BGB. Dafür sprechen der Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen.

2. Nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist deshalb der erste Tag der (ggf. weiteren) Arbeitsunfähigkeit in die Fristberechnung der Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht mit einzubeziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAJ-34095

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.11.2022 - L 10 KR 18/19

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