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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 LW 1753/22

Gesetze: SGG § 64; SGG § 67; SGG § 73; SGG § 105 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Das Verschulden der Bevollmächtigten ist dem Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein nicht zurechenbares Verschulden von Hilfspersonen liegt nur dann vor, wenn es trotz ausreichender Vorkehrungen zu einem Büroversehen gekommen ist. Bestehen nur allgemeine Anweisungen an das Sekretariat, Berufungen per Fax einzulegen ohne konkrete Vorgaben zur Führung und Handhabung eines Fristenkalenders, liegt ein schuldhaftes Organisationsverschulden vor.

Fundstelle(n):
VAAAJ-34081

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2022 - L 10 LW 1753/22

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