Einkommensteuer | Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts (BFH)
Die Erstattung von Telefonkosten
für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den
Arbeitgeber ist auch dann nach
§ 3 Nr. 45
EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon,
durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu
einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er
das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten
Nutzung überlässt (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin, ein Verlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, schloss ab März 2015 mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone, mit denen die Klägerin die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Geräte zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € erwarb. Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Klägerin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" ab. Nach dieser Vereinbarung stellte die Klägerin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe.
Die Klägerin vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern in der Mehrzahl der Fälle im Dezember 2016 als "Anlage zum Arbeitsvertrag" außerdem einen "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag". Hiernach überließ die Klägerin dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Mobiltelefon eines bestimmten Typs mit Ladegerät, das der Arbeitnehmer "als weiteres Arbeitsmittel frei nutzen" konnte.
Die Klägerin behandelte die ihren Arbeitnehmer erstatteten Kosten der Mobilfunkverträge als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf der persönlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an die Klägerin um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. von § 42 AO, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Die Kostenerstattungen der Klägerin an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge seien steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das FA folgte der Auffassung der Prüferin und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge. Die Klägerin, die sich mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden erklärt hatte, erhob gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das FG stattgab ().
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Netzteile durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer (auch) für private Zwecke und die Übernahme auf private Gespräche (anteilig) entfallender Grundgebühren und Verbindungsentgelte stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare (geldwerte) Vorteile dar. Die diesbezüglichen (geldwerten) Vorteile sind auch durch das Dienstverhältnis veranlasst.
Die (geldwerten) Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind jedoch gem. § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG sind nur die Vorteile der Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ziehen. Der Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers ist demgegenüber nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ().
Bei den Mobiltelefonen nebst den dazugehörenden Netzteilen, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund der "Ergänzende(n) Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten" sowie dem in der Mehrzahl der Fälle außerdem abgeschlossenen "Mobiltelefon-Überlassungsvertrag" überlassen hat, handelt es sich um Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i. S. von § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.
Die Mobiltelefone und Netzteile stellen auch betriebliche Geräte der Klägerin dar.
Den zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone ist die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen.
Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 € und 6 € stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO dar.
Die Klägerin konnte ihren Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Nach § 3 Nr. 45 EStG sind u.a. die Vorteile der Arbeitnehmer (auch soweit sie im Wege einer Gehaltsumwandlung gewährt werden) von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten einschließlich Zubehör ziehen. Zudem sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten steuerfrei (R 3.45 Satz 5 LStR). Ausweislich der Besprechungsentscheidung schließt dies die Übernahme der monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkvertrages durch den Arbeitgeber ein. Voraussetzung die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende Sim-Karte wird in dem vom Arbeitgeber überlassenen (betrieblichen!) Telekommunikationsgerät (z. B. Handy, Smartphone, Smartwatch, Tablet, Autotelefon) genutzt.
Denn Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung von eigenen Geräten durch die Arbeitnehmer, die gleichermaßen der Verbreitung des Internets sowie der Verbesserung seiner Akzeptanz und damit dem Normzweck dienen würden, sind hingegen nicht steuerbefreit. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers „bezuschusst“. Ein solcher Zuschuss ist nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Allerdings kann in solchen Fällen steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vorliegen. (Steuerfreier) Auslagenersatz liegt allerdings nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht (wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht) und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird (H 3.50 Abs. 1 Satz 1 LStR). Pauschaler Auslagenersatz führt daher regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise belassen die Finanzbehörden pauschalen Auslagenersatz steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden.
Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich steuerfrei ersetzt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben (LStR R 3.50 Abs. 2; zu Einzelfällen siehe KKB/Nacke, § 3 EStG Rz. 458).
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
EAAAJ-33884