Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich
Leitsatz
Werden Gebrauchtwagen unter Verwendung der den Erlassen des IV A/2 - S 7110 - 4/67 (UStKart, § 3 S 7110 Karte 1) und vom IV A/2 - S 7110 - 8/69 (UStKart, § 3 S 7110 Karte 3) als Anlage beigefügten Musterverträge ("Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs") verkauft, so liegt grundsätzlich auch dann kein Eigengeschäft des Vermittlers vor, wenn dieser zusätzlich im eigenen Namen eine (begrenzte) Garantie auf den Motor übernimmt (Abgrenzung zu , BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 153 XAAAA-92482
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