Instanzenzug: LG Essen Az: 27 KLs 15/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einer Strafrahmenobergrenze von 15 Jahren ausgegangen. Es hat nach Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG dem – seinerseits ohne Rechtsfehler nicht gemilderten – Strafrahmen des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Sperrwirkung beigemessen. Wie das Landgericht dabei selbst ausgeführt, dann aber aus dem Blick verloren hat, erstreckt sich diese Sperrwirkung allerdings nur auf die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG (vgl. Rn. 7; Urteil vom – 4 StR 457/20 Rn. 6; Beschluss vom – 4 StR 474/19 Rn. 7). Die Strafrahmenobergrenze ist hingegen weiterhin § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen, der eine solche von zehn Jahren vorsieht. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe von zwei Jahren und neun Monaten, die sich im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat.
Bartel
Rommel
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR447.22.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-33588