Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 18 KLs 10/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch , juris Rn. 5 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer
Berg
Erbguth
Kreicker
Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR433.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-33586