Gesetze: BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5DBA Italien Art. 3, 12, Nr. 7 des Schlußprotokolls
Aktien einer ausländischen produzierenden Kapitalgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Personenhandelsgesellschaft bei Gesellschafteridentität
Leitsatz
Sind die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die Waren produziert und den Großhandel mit diesen Waren betreibt, im gleichen Verhältnis an einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts beteiligt, die fast ausschließlich für die Personenhandelsgesellschaft produziert, so dienen die Aktien der Gesellschafter dem Betrieb der Personenhandelsgesellschaft und gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Personenhandelsgesellschaft.