Instanzenzug: LG Hof Az: 33 Js 9192/07 1 Ks
Gründe
1Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Hof vom zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen geführt wurde, durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2Mit Schreiben vom beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um „seine Verfahrensrügen“ anzubringen. Dies sei ihm bislang nicht möglich gewesen, weil er „seine komplette Akte“ erst am zur Verfügung gestellt bekommen habe. Von seinem Pflichtverteidiger sei ihm im Erkenntnisverfahren und während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist die Einsichtnahme in die Akte verweigert worden.
3Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob dem Angeklagten selbst ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte zusteht (vgl. hierzu Rn. 3 ff.), ist sein Antrag bereits deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist (vgl. ). Darüber hinaus hat der Verurteilte die versäumte Handlung, die Verfahrensrügen anzubringen, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151222B1STR742.08.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-33462