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Inkongruente und gespaltene Gewinnverteilung als Gestaltungsmöglichkeit
Anmerkungen zum
Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern besteht in der Praxis zuweilen das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. Solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen steht die Finanzverwaltung regelmäßig kritisch gegenüber und verlangt, dass eine entsprechende Satzungsregelung oder zumindest eine Öffnungsklausel vorliegt und zur Vermeidung eines Missbrauchs i. S. des § 42 AO beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Mit dem aktuellen Urteil vom hat sich der BFH erneut sowohl mit den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Gewinnausschüttung als auch mit der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt. Dies gibt Anlass für die nachfolgende Darstellung der Finanzrechtsprechung zur inkongruenten Gewinnausschüttung und zu den hieraus resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten.
Was gilt nach dem zur inkongruenten Vorabausschüttung?
Welchen Prüfungsmaßstab legt der BFH zugrunde?
Was sollte in der Praxis bei inkongruenten Vorabausschüttungen beachtet werden?
I. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen
  [i]Doege/Weeg, BFH bestätigt
		Rechtsprechung zu inkongruenten Gewinnausschüttungen für gesellschafterbezogene
		Rücklagenkonten, StuB 7/2022 S. 256,
		NWB BAAAI-58308 
Vogt, in:
		Zugmaier/Nöcker, AO Kommentar, § 42,
		NWB VAAAH-30886 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG
		haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines
		Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende
		Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der
		Gesellschafter oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses über die
		Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung an die Gesellschafter
		ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen
		Ergebnisverwendung i. S. von § 268 Abs. 1 Satz HGB aufgestellt oder werden
		Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
		Anspruch auf den Bilanzgewinn. Diese Regelungen verdeutlichen, dass Grundlage
		der Gewinn- bzw. Ergebnisverwendung der festgestellte Jahresabschluss der GmbH
		ist und die Gesellschafter grds. durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über
		die Gewinn- bzw. Ergebnisverwendung entscheiden. Sofern der
		Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bestehen dabei
		folgende Möglichkeiten der Gewinnverwendung: