BGH Beschluss v. - 6 StR 519/22

Instanzenzug: LG Stade Az: 101 KLs 13/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Wert der Taterträge in Höhe von 25.404,17 Euro eingezogen und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220 Euro aus dem Strafbefehl aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. mwN).

3a) In den Urteilsgründen wird zum Wert des Stehlguts – soweit es sich nicht um Bargeld handelt – lediglich erwähnt, dass sich die „Gegenstände“ und ihr Wert aus den Stehlgutlisten der jeweiligen Geschädigten ergeben. Im Fall II.3 der Urteilgründe habe eine Polizeibeamtin „Angaben zum Wert“ der entwendeten Schmuckstücke und Uhren gemacht.

4b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat (vgl. ). Im Fall II.7 legen die Einzelbeträge (z.B. „369,99 Euro“) überdies nahe, dass die Strafkammer allein Neupreise berücksichtigt hat.

5c) Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, beispielweise unter Heranziehung der Anschaffungskosten und der Gebrauchsdauer, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB; vgl. dazu , NStZ-RR 2019, 142). Da der Rechtsfehler nur die Wertermittlung betrifft, haben die Feststellungen zum Stehlgut im Übrigen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

62. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafbemessung auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlguts beruht. Denn die vom Landgericht angenommenen erheblichen Wertunterschiede haben sich in der Abstufung der Freiheitsstrafen nicht abgebildet.

73. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung des Einziehungsbetrags aus dem Strafbefehl vom über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR519.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-33203