Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG;
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023
Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2022; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 anzuwenden sind.
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Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) | |
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG | Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
164,0 | 166,9 |
*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
BMF v. - IV C 7 - S 3225/20/10001 :004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 217
EStB 2023 S. 106 Nr. 3
ErbBstg 2023 S. 59 Nr. 3
ErbStB 2023 S. 110 Nr. 4
AAAAJ-32896