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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 510/20

Gesetze: EStG § 2 Abs. 3, EStG § 10d Abs. 4 S. 2, EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 24a

Zur Ermittlung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener Altersentlastungsbetrag im Ergebnis damit rücktrags- bzw. vortragsfähig im Sinne des § 10d EStG

Leitsatz

Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an , EFG 2019 S. 533). Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag nach § 10d EStG maßgebliche Bezugsgröße darf also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 26
DStRE 2023 S. 770 Nr. 13
QAAAJ-32775

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Thüringer FG, Urteil v. 26.04.2022 - 4 K 510/20

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