BGH Beschluss v. - 5 StR 547/22

Instanzenzug: Az: 7 KLs 8/21nachgehend Az: 5 StR 547/22 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Mit Schriftsatz vom , bei Gericht per Telefax am eingegangen, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Auf den dem Angeklagten am und seinem Verteidiger am zugegangenen Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2Im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180123B5STR547.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-32596