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NWB Nr. 6 vom Seite 380

Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigungen: BMF veröffentlicht Nichtbeanstandungsregelung bei lohnsteuerlicher Abrechnung

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Arbeitgeber leistet für die EntschädigungsbehördeArbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG) und ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet...

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