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Betriebsübergang | Identität der wirtschaftlichen Einheit (§ 613a BGB)
Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i. S. von § 613a BGB setzt u. a. voraus, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert (). Das Gericht hat deshalb einen Betriebsübergang im Falle der Übergabe eines Schießplatzes von der Royal Air Force auf die Bundesrepublik Deutschland verneint.