Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG (BFH)
Pferde, die in einem
Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb
gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt.
§ 15 Abs. 4
Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich
eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen. Der Zuordnung von Tieren zum
Tierzweig "übriges Nutzvieh" steht nicht entgegen, dass die Tiere zum Verkauf
bestimmt waren (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch der Verlustabzug nach § 10d EStG ist nur bezogen auf Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mög...