BGH Beschluss v. - I ZB 88/22

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 44 T 2948/21vorgehend AG Augsburg Az: 1 M 6340/21nachgehend Az: I ZB 88/22 bis I ZB 101/22 Beschluss

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. , juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. , juris Rn. 2 mwN).

3II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB88.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-32457