Keine Vollziehungsaussetzung und keine Aussetzungszinsen während anhängiger Verfassungsbeschwerde
Leitsatz
1. Der Zinsanspruch bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 Abs. 1 AO 1977) entsteht bereits mit der endgültigen Erfolglosigkeit der abgabenrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe und nicht mit der Erfolglosigkeit einer anschließend erhobenen Verfassungsbeschwerde.
2. Über das Institut der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO 1977, § 69 Abs. 2, 3 FGO) kann vorläufiger Rechtsschutz für die Zeit von Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bis zu deren Verbescheidung nicht gewährt werden.
3. Ist Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf eine Verfassungsbeschwerde trotzdem gewährt worden, bringt deren Erfolglosigkeit keinen Zinsanspruch zur Entstehung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 320 HAAAA-92324
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