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LfSt Niedersachsen | Leistungsempfänger im Straßenbau bei Auftragsverwaltung der Länder
Die Länder erledigen die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet führenden sonstigen Bundesfernstraßen üblicherweise im Wege der Auftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 3 GG), was die mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Wird die Ausführung der Arbeiten von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen, kommt es unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen ist der Auffassung, dass der Leistungsempfänger, auf den die Steuer übergeht, der Bund ist, wenn ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit bei der Auftragsvergabe (Ausschreibung, Zuschlag o. Ä.) ...