Aufgrund Weiterleitungsbestätigung der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten Kindsmutter ergangener Abrechnungsbescheid
der Familienkasse über Säumniszuschläge betreffend Rückforderung von Kindergeld als dreiseitiger Verrechnungsvertrag im Sinne
des § 267 BGB
Anforderungen an Abrechnungsbescheid wegen Säumniszuschlägen
Leitsatz
1. Bei Streit über die Verwirklichung von Säumniszuschlägen bezüglich einer Kindergeldrückforderung muss aus dem Abrechnungsbescheid
(§ 218 Abs. 2 AO) hervorgehen, für welchen Steuerschuldner, welchen Steuerbetrag und wann Säumniszuschläge entstanden sind.
Im Abrechnungsbescheid ist der jeweilige Anspruch nach Jahr und Betrag möglichst genau zu bestimmen; in einfach gelagerten
Fällen muss der Steuerpflichtige von ihm angeforderte Säumniszuschläge jedoch selbst nachrechnen.
2. Im Klageverfahren hat das Finanzgericht die zutreffende Abrechnung selbst zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken,
den Abrechnungsbescheid der Finanzbehörde als unzutreffend zu verwerfen.
3. Wurde die streitigen Nebenleistungen im Abrechnungsbescheid fälschlich als „Zinsen” bezeichnet, kann zur „Heilung” in der
Einspruchsentscheidung der Familienkasse noch die Bezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der im angefochtenen Abrechnungsbescheid
bezeichneten Nebenleistungen ausgetauscht und zutreffend von Säumniszuschlägen im Sinne des § 240 AO anstatt – wie ursprünglich
– von Zinsen ausgegangen werden.
4. Wird ein Kindergeld-Rückforderungsbescheid der Familienkasse erst nach der Fälligkeit dadurch teilweise erfüllt, dass der
nachrangig kindergeldanspruchsberechtigte Schuldner eine Weiterleitungsbestätigung der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten
Kindsmutter vorlegt, und die Familienkasse nunmmehr einen Abrechnungsbescheid erlässt, mit dem sie nur noch einen um den weitergeleiteten
Betrag gekürzten Kindergeldbetrag zurückfordert, so hat die Familienkasse mit der Kindsmutter hierdurch einen dreiseitigen
Verrechnungsvertrag im Sinne des § 267 BGB zugunsten des nachrangig kindergeldberechtigten Rückforderungsschuldners geschlossen.
Der verrechnete Betrag gilt erst zum Zeitpunkt des Ergehens des Abrechnungsbescheids als im Sinne des § 267 BGB gezahlt (vgl.
zum Verrechnungsvertrag , EFG 2018 S. 1073) und führt daher nicht zum Entfallen
zuvor bereits entstandener Säumniszuschläge.
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