Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei
der Kapitalgesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz
1. Ist eine als Projektentwicklerin im Immobilienbereich tätige Kapitalgesellschaft als Kommanditistin an einer Projektgesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt, so unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung auf
Ebene der veräußernden Kapitalgesellschaft nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch nach Einführung der Regelung des § 7 Satz
2 Nr. 2 GewStG (durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. sowie das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
und zur Änderung von Steuergesetzen v. , BGBl 2002 I S. 2715) mit Wirkung ab 2002 und auch dann, wenn die KG als
eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mangels Aufnahme ihrer werbenden Tätigkeit
noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft
ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
2. Durch § 7 Satz 2 GewStG sollen Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf der
Ebene der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Regelung ist auch angesichts der rechtsformabhängigen
Besteuerungsfolgen verfassungskonform (vgl. , BVerfGE 148 S. 217). Die Gewerbesteuerpflicht
entsteht insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, auf der Ebene des jeweiligen Mitunternehmers kommt
es nicht zu einer weiteren Gewerbesteuerbelastung. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung
an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG von vornherein aus dem Gewerbeertrag
des Mitunternehmers auszuscheiden.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1131 Nr. 21 DStRE 2023 S. 693 Nr. 11 GStB 2023 S. 317 Nr. 9 GStB 2023 S. 317 Nr. 9 ZAAAJ-32182
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