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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1861/14

Gesetze: KStG § 8b Abs. 3 ; KStG § 8b Abs. 7 ; HGB § 266 Abs. 2 ; HGB § 272 Abs. 1 ; AktG § 71 Abs. 1

Zum Tatbestandsmerkmal des "Erwerbs der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs" iSd § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien

Leitsatz

Die im Erwerbszeitpunkt erforderliche Absicht der Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs kann als subjektives Tatbestandselement nur anhand äußerer objektiver Umstände im Rahmen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unter Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Einzelnen Umständen wie der Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlauf- oder zum Anlagevermögen, der Benennung mehrerer gleichrangiger Einsatzzwecke oder der tatsächlichen Haltedauer kommt dabei eine lediglich indizielle Bedeutung zu.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 1460 Nr. 23
UAAAJ-32175

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 04.05.2022 - 1 K 1861/14

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