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BBK Nr. 3 vom Seite 105

Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten nach dem Jahressteuergesetz 2022

Dr. Johannes Riepolt

[i]Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom wurden die Regeln zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz geändert: Nunmehr besteht eine Wesentlichkeitsgrenze in Höhe des Schwellenwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter von aktuell 800 € (§ 5 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). In diesem Fall kann auf eine Rechnungsabgrenzung optional verzichtet werden, was erstmals für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem enden. Der Gesetzgeber sieht darin insbesondere einen Beitrag zu Bürokratieabbau und Steuervereinfachung. Die wesentlichen bilanziellen Aspekte, die aus der Neuregelung der Wesentlichkeitsgrenze resultieren, werden in diesem Buchführungs-Seminar zusammenfassend erläutert.

I. Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten nach altem Recht

Rechnungsabgrenzungsposten [i]Instrument zur periodengerechten Gewinnermittlungdienen im Rahmen der periodisierten Gewinnermittlung der zeitlich zutreffenden Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen. Demnach wird für die Erfolgswirkung eines Geschäftsvorfalls nicht auf den Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Leistungsempfangs abgestellt. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist durch deren Nennung in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle Kaufleute und unabhängig von deren Größenklasse vorgeschrieben. Durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gilt dies auch für die Steuerbilanz. S. 106

Auch [i]Schmidt, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG), infoCenter NWB XAAAB-14446; Frank/Utz, Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG), infoCenter NWB WAAAE-42991 die konkrete Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten ist explizit für die Handels- und Steuerbilanz gesetzlich normiert (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG), wobei der Wortlaut beider Rechtsnormen übereinstimmt. Demnach gilt:

  • ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ist auszuweisen, soweit diese Ausgaben Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;

  • ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit diese Einnahmen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Somit tritt im Falle des bestimmten Zeitbezugs, anders als bei einer Zahlungsstromrechnung, keine sofortige Erfolgswirkung der Ausgabe (kein sofortiger Aufwand) bzw. der Einnahme (kein sofortiger Ertrag) ein. Sowohl aktive als auch passive RAP sind in der Bilanz als eigenständige Posten auszuweisen (§ 266 Abs. 2 C, Abs. 3 D HGB).

II. Bilanzierungswahlrecht für Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG n. F.

1. Neuregelung

Im Rahmen [i]Einführung einer steuerlichen Wesentlichkeitsgrenzedes JStG 2022 vom wurde, ausweislich der Gesetzesbegründung primär vor dem Hintergrund von Bürokratieabbau und Steuervereinfachung, für Zwecke der Steuerbilanz ein gesetzliches Wahlrecht mit einer Wesentlichkeitsgrenze normiert (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Demnach darf der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme, auf die der Rechnungsabgrenzungsposten zurückzuführen wäre, den Betrag nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt.

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