Online-Nachricht - Donnerstag, 26.01.2023

Einkommen-/Körperschaftsteuer | Anrechnung ausländischer Quellensteuer (BFH)

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer.

Die Klägerin mit Entwicklungsaktivitäten unterhielt u. a. in China eine Tochtergesellschaft. Die Entwicklungsaktivitäten werden schwerpunktmäßig am Stammsitz in Deutschland durchgeführt. Die Entwicklung eines neuen Produkts kann, je nach Innovationsgrad und Anforderung der Kunden, mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Muss das Produkt auf Anforderung des Kunden im Ausland produziert werden, überlässt die Klägerin das Entwicklungsergebnis entgeltlich an die jeweilige Auslandstochter zur Nutzung. Dies geschah etwa ab dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2012 durch Zahlung eines Einmalbetrags, der durch Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode ermittelt wurde. Diese Zahlungen unterlagen einem Quellensteuerabzug im Ausland.

Im Jahr 2011 (Streitjahr) erzielte die Klägerin aus den an die chinesische Tochtergesellschaft überlassenen Entwicklungsergebnissen Lizenzeinnahmen, auf die in China in einer Höhe von 10 % Quellensteuer einbehalten wurde. Im Zusammenhang mit diesen Lizenzeinnahmen waren im Streitjahr Betriebsausgaben angefallen. Für laufende und noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen aus China geführt haben, waren im Streitjahr bereits weitere Aufwendungen entstanden.

Das FA erfasste im Bescheid über Körperschaftsteuer für das Streitjahr die Lizenzeinnahmen aus China als Betriebseinnahmen der Klägerin, rechnete die chinesische Quellensteuer aber nicht auf die Körperschaftsteuer an.

Das FA entsprach dem Antrag der Klägerin, die ausländische Quellensteuer anzurechnen, nicht. Der Einspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg ().

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Im Streitjahr ist die chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin anzurechnen.

  • Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der anzurechnenden chinesischen Quellensteuer allein streitig, in welcher Höhe bei der Höchstbetragsberechnung Betriebsausgaben nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG anzusetzen sind.

  • Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip (, und ). Allerdings enthält § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifisch zweckgerichteten Veranlassungsbezug. Dieser begrenzt den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAJ-32049