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NWB 4/2023 S. 240

Arbeitsverhältnis | Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser aber nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Anmerkung:

Ein Rettungsdienst beschäftigt sog. hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen die Arbeitgeberin im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17 € brutto zahlte. Daneben sind sog. nebenamtliche Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von 12 € brutto erhalten. Die Arbeitgeberin teilt den nebenamtlichen Rettungsas...

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