Verfahrensrecht | Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Rn. 248 des BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht ( IV B 1 - S 1317/19/10058 :011).
Hintergrund: Durch das Gesetz vom , BGBl I S. 2730, wurde der § 138f Abs. 4 Satz 1 AO an die Vorgabe der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Die Rn. 248 des BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird durch dieses BMF-Schreiben an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst.
Rn. 248 des BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
„Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
NAAAJ-31752