1. Das Sitzungsprotokoll ist nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 ZPO unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen Angaben
falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden ist.
2. Der Antrag eines Beteiligten des (früheren) Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche
Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil
bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. , BFH/NV 2011 S. 1166).
3. Der Beschluss über den Antrag auf Protokollberichtigung ist nicht anfechtbar (vgl. , BFH/NV 2010 S. 2090).
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