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FG München Beschluss v. - 4 K 2087/11

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 94, FGO § 128 Abs. 1, ZPO § 159 Abs. 1 S. 1, ZPO § 160, ZPO § 164 Abs. 1

Unrichtigkeit als Voraussetzung für Protokollberichtigung

Unzulässigkeit eines nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gestellten Protokollberichtigungsantrags

Beschluss betreffend Protokollberichtigung unanfechtbar

Leitsatz

1. Das Sitzungsprotokoll ist nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 ZPO unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen Angaben falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden ist.

2. Der Antrag eines Beteiligten des (früheren) Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. , BFH/NV 2011 S. 1166).

3. Der Beschluss über den Antrag auf Protokollberichtigung ist nicht anfechtbar (vgl. , BFH/NV 2010 S. 2090).

Fundstelle(n):
UAAAJ-31702

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 18.11.2022 - 4 K 2087/11

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