Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei sogenannter doppelter Untätigkeit der Finanzbehörde
Leitsatz
1. Eine doppelte Untätigkeit der Finanzbehörde liegt vor, wenn diese sowohl im Antragsverfahren als auch im Einspruchsverfahren
über eine unangemessen lange Dauer hinweg untätig bleibt.
2. Wird im Fall der doppelten Untätigkeit der Finanzbehörde zeitgleich mit einem Untätigkeitseinspruch bei dieser eine Untätigkeitsklage
bei Gericht erhoben, so führt eine nachfolgende förmliche Ablehnung des Antrags auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts sowohl
zur Erledigung des (Untätigkeits-)Einspruchsverfahrens als auch zur Erledigung der Untätigkeitsklage.
3. Ein „Hineinwachsen” einer zunächst unzulässigen Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit ist allenfalls dann denkbar, wenn
die Finanzbehörde auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag
immer noch nicht verbeschieden hat.
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