BGH Beschluss v. - 5 StR 514/22

Instanzenzug: LG Dresden Az: 15 KLs 304 Js 42271/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfahrensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

21. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das Landgericht hat bei der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt mwN; grundlegend , BGHSt 39, 221).

32. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die Annahme des tateinheitlich verwirklichten Delikts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da sie die tateinheitliche Verwirklichung nicht strafschärfend gewertet hat (vgl. auch ) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt.

43. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:050123B5STR514.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-31516