Online-Nachricht - Donnerstag, 19.01.2023

Körperschaftsteuer | Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG; Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (FG)

Das FG Niedersachsen hat über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft entschieden (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 29/22).

Sachverhalt: Anlass der Entscheidung war das Begehren des Klägers, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Im Entscheidungsfall bestand die Besonderheit, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Zwar liegen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Streitfall vor. So kann eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten werden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt ist.

  • Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen sind, ist hingegen zu verneinen. Das Einkommen der Organgesellschaft ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibt gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht.

  • Die Organträgerin kann sich als Personengesellschaft auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg ist allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.

Hinweis:

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (BFH-Az. IV R 29/22).

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 1/2023 v. (RD)

Fundstelle(n):
AAAAJ-31483