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IWB Nr. 2 vom Seite 73

Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO bei unverwertbaren Verrechnungspreisdokumentationen

EuGH, Urteil v. 13.10.2022 - Rs. C-431/21

Dr. Björn Heidecke, Irina Engler und Yannic Hagemann

[i]EuGH, Urteil v. 13.10.2022 - Rs. C-431/21 „Finanzamt Bremen“, NWB CAAAJ-24376 Unverwertbare und nicht vorgelegte Verrechnungspreisdokumentationen können zu einem Zuschlag von 5.000 € führen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 % und höchstens 10 % des geschätzten Mehrbetrags (vgl. § 162 Abs. 4 AO). In der Praxis kann dies zu merklichen Zuschlägen führen. Beachtlich ist, dass die Korrekturnorm nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten greift, weil sie auf die Dokumentationsvorschriften nach § 90 Abs. 3 AO abstellt. Insbesondere bei innerdeutschen vGA bzw. verdeckten Einlagen sowie Entnahmen und Einlagen ist der Zuschlag nicht zu erheben. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafzuschläge mit den EU-Grundfreiheiten zu vereinbaren sind. Das FG Bremen hatte dem EuGH in einem Verfahren zu Dienstleistungen § 162 Abs. 4 AO mit Blick auf diese Vereinbarkeit zur Prüfung vorgelegt. Damit wurde dem EuGH nach „SGI“, „Hornbach-Baumarkt“ und „Impresa Pizzarotti“ eine weitere nationale Norm im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen vorgelegt. Während die drei genannten Fälle sich mit der Frage des materiellen Fremdvergleichs befasst haben, wurde hier eine verfahrensrechtliche Frage vorgelegt. Der vorliegende Beitrag bespricht das zum Vorabentscheidungsersuchen des . Zunächst wird ein Überblick über den Sachverhalt und die Entscheidung des FG Bremen gegeben. Es folgt die Darstellung des EuGH-Urteils und dessen Würdigung. Wesentlich erscheint hierbei eine Einordnung der Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO im Verhältnis zu anderen Pönalen in der Abgabenordnung.

Kernaussagen
  • Unverwertbare und nicht vorgelegte Verrechnungspreisdokumentationen können nach § 162 Abs. 4 AO zu einem Zuschlag von mindestens 5 % und höchstens 10 % des geschätzten Mehrbetrages, mindestens jedoch 5.000 €, führen.

  • Der EuGH kam zu dem Schluss, dass der Zuschlag europarechtskonform ist.

  • Auch die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO ist – vorbehaltlich einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands – europarechtskonform.

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