Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft, die ein Hotel errichten und veräußern will
Leitsatz
Die Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Grundstück mit
einem Hotel bebauen und das fertiggestellte Hotel anschließend veräußern will, beginnt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Generalunternehmervertrags bezüglich der Bauarbeiten, wenn sich gleichzeitig die (mehrheitlich mit knapp 95 % beteiligte)
Kommanditistin gegenüber dem späteren Hotelbetreiber aufschiebend bedingt zur Veräußerung sowie Abtretung ihrer Anteile an
der KG verpflichtet und wenn wirtschaftlich betrachtet diese vertragliche Konstruktion der Übertragung des dann fertig errichteten
Hotels gleichzusetzen ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 28 PAAAJ-31131
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.09.2021 - 10 K 10009/19
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