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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 66/22

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 ; TabStG § 23 Abs. 1

Tabaksteuer: Zur Unabhängigkeit des Besteuerungsverfahrens vom Steuerstrafverfahren

Leitsatz

1. Das Steuerstraf- und das Besteuerungsverfahren stehen unabhängig, eigenständig und gleichrangig nebeneinander.

2. Das Finanzgericht darf sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch im Eilverfahren die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl zu eigen machen.

Fundstelle(n):
PStR 2023 S. 246 Nr. 11
PStR 2023 S. 247 Nr. 11
WAAAJ-31120

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 04.11.2022 - 4 V 66/22

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