2. Aufwendungen für ähnliche
Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus,
dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise
der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die
die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.
Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann
sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens
der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen
qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung
ergeben.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2023 S. 197 DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 36 DStRE 2023 S. 1285 Nr. 21 GStB 2023 S. 197 Nr. 6 FAAAJ-31117
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Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 19.10.2022 - 3 K 51/22
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