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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 51/22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; EStG § 9

Vorliegen unangemessener Repräsentationsaufwendungen hier: Aufwendungen für Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 €

Leitsatz

1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist lex specialis gegenüber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und führt zu einem vollständigen Abzugsverbot.

2. Aufwendungen für ähnliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2023 S. 197
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 36
DStRE 2023 S. 1285 Nr. 21
GStB 2023 S. 197 Nr. 6
FAAAJ-31117

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 19.10.2022 - 3 K 51/22

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