1) Zum SBV eines Gesellschafters bei einer gewerblich tätigen PersG zählen diejenigen WG, die einem MU gehören oder die geeignet
und bestimmt sind, dem Betrieb der PersG zu dienen (SBV I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters
an der PersG eingesetzt werden (SBV II).
2) Nur mittelbar günstige Wirkungen auf den Betrieb der PersG reichen für die Zuordnung zum SBV nicht aus.
3) Für die Zuordnung zum SBV II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend.
4) Die Beteiligung an einer KapG kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer PersG sowohl dadurch stärken, dass sie
für das Unternehmen der PersG wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass sie der MU-Stellung selbst dient, weil
durch die Beteiligung an der KapG der Einfluss des Gesellschafters in der PersG steigt bzw. gestärkt wird.
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