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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 23 | Negatives Kapitalkonto: Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungen nach § 7g EStG

Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG nicht zu. Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz. Das hat aktuell das FG Münster geurteilt.

Was die zutreffende Berechnung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG angeht, muss der Bundesfinanzhof klären: Beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträge nach § 7g EStG das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten?

Ein Kommanditist tätigte in den Gewinnjahren 2014 und 2015 hohe Entnahmen und legte diese im Verlustjahr 2016 wieder ein. Per Saldo waren die Einlagen im Zeitraum 2014 bis 2016 um circa 5.000 € höher als die Entnahmen. Diese Vorgehensweise ermöglichte den Ausgleich des im Jahre 2016 entstandenen Verlustes von rund 85.000 €. Das Finanzamt bildete für die Mehrentnahmen einen steuerlichen Korrekturposten und minderte den ausgleichsfähigen Verlust des Jahres 2016 entsprechend.

Dem hat jüngst erfreulicherweise das FG Münster widersprochen. ...

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