Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar Schul- und Bildungszwecken
Leitsatz
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dieser Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG 1967 (Abweichung vom , BFHE 128, 418, BStBl II 1979, 720). Sie sind nur insoweit von der Umsatzsteuer nach dieser Vorschrift befreit, als es sich um unselbständige Nebenleistungen handelt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 499 CAAAA-92194